This historic book may have numerous typos and missing text. Purchasers can download a free scanned copy of the original book (without typos) from the publisher. Not indexed. Not illustrated. 1786 Excerpt: ...undVer-'.j T5 -zogl zoglichkeit abschneiden, die gegebene rerminos ohne erhebliche Ursachen nicht ersti ecken, und in allweg, so viel die - Substanz eines gerichtlichen Processes anlangt, sonderlich da, ein unwiederbringlich Prajudiz zu befahren, von der - Ordnung, wie sie im kaiserlichen Cammergericht eln- gefuhrt, ohne wohlbegrundete Ursachen nicht abweiche- sollen., Was hierauf weiter folgt, kommt schon fafi wirtlich mit der jezigen Reichshvfrathsordnnng Tit. s. . 9. wie wir sie im Tert finden, uberein. Allein bis rhar dem Verlangen der Stande noch kein Genuge. Sie erinnerten vielmehr schon 1615. die Stelle von der Praeminenz des Reichshofratbs, desgleichen die Worte, sonderlich da ein unwiederbringlich Prajudiz zu befahren, ferner, ohne woklbearundete Ursachen, wegzulassen, und dann statt, in grossen -achen, zu sezen, in allen ffachen. Und in dem 1641. auf dem Reichstag dem Kaiser ubergebenen Gutachten beschweren sich die Stande, dass in den wichtigsten und schweresien Sachen, welche Churfursten und Stande, deren Land und Leute, und derselben Recht und Gerechtigkeiten betrafen, bey dem Reichshofrach kein Process gehalten, sondern alks summsriter vorgenommen und erpediret werde. Sie verlangen daher abermal, der Kaiser mochte doch seinem Erbieten gemas eine gewisse ordentliche und zwar, so viel es sich immer thun lasse, der LammergericbtSordnrmg gleichmasiqe Form eines rechtlichen Processes verfassen, und immittelst, bis solche zu volligem Effect komme, dem Reichshofrach befehlen lassen, dass er wenigstens procekium juris communis hinfuro in Obacht nehme. Auf dem Deptitationstag 164?. wie auch im chu