Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1810 edition. Auszug: ...allen-denjenigen nicht zweifelhaft seyn, welchen 'die Wahrheit mehr als vorgefasst- Meinung oder personliches Interesse gilt. I. D u r f d u. Mit dem Worte durfen bezeichnen wir ein dreifaches Erlaubtseyn, das physische, rechtliche und moralische. Wer sich nicht zu dem klaren Bewusstseyn erhebt, in welchem Sinne er jedes Mal diesen Ausdruck Hebraucht, der wird nicht selten andern unverstandlich werden und eben so oft sich selbst, als auch andere missverstehen..' Das gesammte Nationalvermogen, mithin auch derjenige Theil desselben, welchen man Stiftung heisst, ist in der physischen Gewalt des Staats; er kann damit machen, was er will. Ein barbarischer Staat, das heisst in achtei- Sinne dieses Beiworts ein solcher, der nicht nach rechtlichen und moralischen Rucksichten fragt, wird die Sprache fuhren: ich darf das Stiftungsvermogen verwenden, wozu ich es fur-g-t finde, oder auch wozu es mir blos beliebt. Ein aus der Barbarei hervorgegangener oder gesitteter Staat, das Heisst, im einzig wahren Sinne dieses Wortes, ein solcher, der die Gesetzgebung der Vernunft als die hochste ehrt und ihr alle Macht und sinnliche Willkuhr unterordnet, nimmt Hie Frage: durfen auch Stiftungen besteuert werden, i--einem ganz andern Sinne. Dieser will bei Aufwerfung derselben wissen, ob dies ohne Verletzung irgend eines Rechtes, und irgend einer Pflicht geschehen kann. Wenn auch der erste Punkt, als der vorangehende, beseitiget ist, was 4n seiner Ordnung weiter unten in genaue Untersuchung gezogen werden soll, so gibt es doch auch noch dabei mannich- faltige Pflichten zu bedenken, worunter ke