This historic book may have numerous typos and missing text. Purchasers can usually download a free scanned copy of the original book (without typos) from the publisher. Not indexed. Not illustrated. 1821 edition. Excerpt: ...hat das Obergericht die Mittheilung der Einwendungsschrift an den Appellaten zur Nachricht zu verordnen, in sofern derselbe nicht bey der Einwendung ge. genwartig gewesen ist. . 39. Beschwerde uber den obergerichtlichen Bescheid auf die Einwendung. Verwirft das Obergericht die Appellation als unzulassig, oder versagt es ihr bloS die Suspensiv-Wirkung, so hat es die RechtSgrunde in dem Bescheide anzufuhren ren. Es findet dagegen eine Beschwerde A"ly bey dem Ober-AppellakionSgerichte nur dann Statt, wenn sie innerhalb vier Wochen, fur Frankfurt aber innerhalb sechs Wochen, vom Tage regp. der Publication oder Insinuation jedes Bescheides, und mit Anfuhrung der Beschwerden in der Haupt- fache, bey dem Ober-AppellationSgerichte an- gebracht ist. Nachdem dasselbe sowohl von dem Obergerichte Einsendung der Acten gefordert, als auch die Gegenparthey ge- hort hat, in sofern es das Eine, oder das Andere, oder auch BeydeS, fur erforderlich achter, erkennt eo uber die Zulassigkeit der Appellation und deren Suspensiv-Wir- kung. ' 46. July 7. Diese Beschwerdefuhrung hat, in fofern nicht aus dem Fortgange des Verfahrens ein unersetzlicher Nachtheil entstehen wurde, keine Suspensiv-Wirkung, so lange nicht das Ober -Appellationsgericht die Einstellung des Verfahrens verordnet. . 40. Einfuhrung und Rechtfertigung. Wird der Appellation vom Obergerichte deferirt, so muss dieselbe, bey Strafe der Desertion, fur tubeck und Hamburg in- nerhalb sechs Wochen, fur Frankfurt und S 2 Bre Bremen aber innerhalb acht Wochen, vom Tage resp. der Publication oder Jnsmumion des beschwerenden Erkenntnisses, bey dem..