Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1876. Nicht dargestellt. Auszug: ... sonen, welche ihr Gewerbe im Umherziehen betreiben: diejenigen, welche eigene oder fremde Erzeugnisse von einem Orte zum anderen zum Verkaufe herumfuhren und auf offenen Strassen, in Gasthofen oder in Privathaufern umherziehend feilbieten." Abweichend hiervon macht der . 10. lit. e. des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820. die Steuerpflichtigkeit des Gewerbetreibenden davon abhangig, dass er ein offenes Lokal halt, um Speisen u. s. w. feilzubieten." Im Hausir-Regulativ ist also das Hauptgewicht auf das Feilbieten der Waaren gelegt, wahrend beim Schankwirthfchaftsgewerbe das Hauptgewicht auf dem Halten eines offenen Lokales ruht, in welchem das Feilbieten von Speisen u. s. w. bezweckt wird. Fur das Hausirgewerbe ist der Nachweis erforderlich, dass ein Feilbieten wirklich stattgesunden habe; fur die Schankwirthschaft genugt es, dass das offene Lokal errichtet worden, um feilzubieten. In ahnlicher Weise, wie im Hausir-Regulativ, ist der streitige Ausdruck in den Schlacht- und Mahlsteuergesetzen gebraucht, auf welche sich die ubrigen, von dem zweiten Richter allegirten Prajudizien beziehen. Wenn fur den Schankwirthschaftsbetrieb die Zweckbestimmung des offenen Lokales das Wesentliche ist, also der Nachweis einzelner Falle des Feilbietens nicht erforderlich erscheint, so hat ein derartiger Nachweis nur die Bedeutung, einen Ruckschluss auf jene Zweckbestimmung zu treffen, nicht aber die selbststandige Bedeutung eines fur den Thatbestand nachzuweisenden Begriffs-Momentes. Fur die Auslegung des . 10. a. a. O. ist daher ein Gewicht auf die Wahl des Wortes Feilbieten" nicht zu legen, dieser Ausdru