Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1862. Nicht dargestellt. Auszug: ... Die Kosten erster Instanz bleiben noch ausgesetzt, und die der zweiten und dritten Instanz werden compensirt, und wird die Sache nunmehr zum weiteren Verfahren an das Handels, grricht zuruckverwiesen. V. R. W, Urkundlich, c. gegeben zu Lubeck, den 26. Marz I86I. Sur Beglaubigung (l.. 8.) (unterz.) I. Bremer, Seerelsr. EntscheidmlgSgriittdc. I. Bti Beurtheilung der alleinigen Beschwerde des Beklagten, welche auf Wiederherstellung der vom Handelsp, -. 2. gericht erkannten Klagabweisung gerichtet ist, kann zunachst der Umstand, dass der Capitain dcs Schiffes Bolivar in St. Thomas factisch in der Lage war, sich eine Fracht, Bergutung durch Retinirung der bis dorthin verschifften Guter oder durch Abzug von ihrem Verkaufs, Erlos zu verschaffen, nicht in Betracht kommen. Denn die Versicherung von Frachtgeldern begrundet eine Ersatzpflicht nur, soweit der Schiffer (Rheder) seinen Anspruch auf Frachtzahlung durch eingetretene Unfalle rechtlich verloren hat, wahrend die Versicherung sich erledigt soweit die Fracht von Rechtswegen wirklich verdient worden ist. Ein eigenmachtiges Innebcbaltcn der Fracht wurdc den Schiffer den Ladungsinteresscntcn gegenuber verantwortlich machen, nicht p--. 3. aber dahin fuhren, den Versicherer von der wirklich eingetretenen Ersatzpflicht frei zu wachen. Es kann sich daher nur fragen, ob der Klager fur die in St, Thomas verkauften Guter jeden Rechtsanspruch auf Frachtvergutung eingebusst hat. . Diese Frage wurde nach den allgemeinen Grundsatzen des Seerechts, insbesondere auch des hanseatischen, allerdings zu verneinen sein. Zwar ist die Bestimmung des hanseatischen Seerechts Tit. III. A