Dieser Inhalt ist eine Zusammensetzung von Artikeln aus der frei verfugbaren Wikipedia-Enzyklopadie. Seiten: 124. Nicht dargestellt. Kapitel: Pseudonym, Namensrecht, Ortsneckname, Hausname, Spitzname, Notname, Kampfname, Nomen nominandum, Anthroponymie, Kneipname, Werdenberger Namenbuch, Berufsname, Liechtensteiner Namenbuch, Ordensname, Ubername, Wohnstattenname, Beiname, Anonymus, Genanntname, Kosename, Movierte Namen, Zwischenname, Fahrtenname, Nekronym, Biername, Posthumus, Monogrammist, . Auszug: Unter Namensrecht wird sowohl die Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die regeln, welchen Namen eine Person zu fuhren berechtigt ist und die die Voraussetzungen einer burgerlichen oder offentlich-rechtlichen Namensanderung festlegen (Recht auf einen Namen), als auch das Recht einer (naturlichen oder juristischen) Person, den eigenen Namen zu fuhren und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschliessen (Recht aus einem Namen). Das Recht aus einem Namen ist ein absolutes Recht und bei naturlichen Personen ein Personlichkeitsrecht. Zu Regelungen bezuglich der Auswahl von Vornamen fur Kinder, siehe auch Vorname. Das Namensrecht wurde im Romischen Reich erstmals als Bestandteil des allgemeinen Rechts und insofern als Grundrecht eines Burgers erwahnt. Der gemeinrechtlichen Geltung der romischen Vorschrift nach blieb die Wahl des Vornamens und des Familiennamens in das Belieben des Einzelnen gestellt. Diese Regelung blieb bis zum Spatmittelalter unverandert. Wahrend der Volkerwanderung in Europa kehrte man zur Einnamigkeit zuruck. Ab dem 8. Jahrhundert wurden in Deutschland Beinamen zum Rufnamen eingefuhrt. In der Regel gaben diese Beinamen, die spateren Nachnamen, die Herkunft, die Wohnstatte, den Beruf, das Amt oder die Aufgabe, korperliche oder geistige Fahigkeiten oder besondere Schwachen an. Ab dem 15. Jahrhundert wurden die Familiennamen dann nur noch vererbt und der Nachname war nun nicht mehr das individuelle Kennzeichen einer besonderen Eigenschaft, .