Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Asthetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Technische Universitat Dresden, 36 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die vorliegende Arbeit ist eine uberarbeitete Version eines an der TU Dresden am 29. Marz 2006 im Rahmen des Seminars Philosophische Grundlagenprobleme der Padagogik" eingereichten Aufsatzes. (Anm. d. Red.: Note des eingereichten Aufsatzes war 1,0), Abstract: Es gibt, so scheint es, keine Grundrechteerklarung, die ein Recht auf Selbsttotung ausdrucklich festschreibt. Sehr wohl kennen zahlreiche Verfassungen und (Menschenrechts-)Erklarungen ein Recht auf Leben, welches z. T. sogar unverausserlich ist. Doch auf eigenbestimmten Umgang mit diesem Leben scheint es kein (absolutes) Recht zu geben. Oftmals sollen Freiheitsrechte diesen zwar ermoglichen, allerdings schranken andere Rechte jene in der Regel - teils weniger, teils mehr - ein. Und so scheint es, als durfe es - dem Schutz des Lebens als Ideal nachheischend - keinen Mord geben, auch dann nicht, wenn dieser an sich selbst verubt wurde. Daher stellt sich die Frage, ob der Mensch, dem doch so gar viele, unverausserliche Naturrechte" zugebilligt werden, wenn er schon nicht (oder zumindest ausserst eingeschrankt) uber den Zeitpunkt des Beginnens seines Lebens entscheiden darf, nicht wenigstens berechtigt sein sollte, uber das Ende dieses ihm eigenen Lebens zu verfugen, sofern ihm dies moglich ist (er also nicht durch fremde Gewalt ohne seinen Willen aus dem Leben gerissen wird). Die Wurde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schutzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt," heisst es im GG (Art. 1, Abs. 1). Ist es nicht so, dass die Wurde des Menschen angegriffen wird, wenn dessen Suizidentscheidung bzw. -handlung unterbunden werden soll und damit seine Mundigkeit in Frage gestellt wird? Denn die Annahme, ein psychisch gesunder Mensch nehme sich nicht das Leben, man musse also zumindest z