1865. .: ... haftet. Jede Inhaftirte wird dem Sittenbureau vorgestellt und ihr Verhor sogleich vorgenommen. Verheiratete Frauen und Madchen aus anstandigen Familien werden sogleich entlassen, sind Vernehmungen nothig, so werden diese spater eingeleitet. Man ersieht aus diesen Vorgangen, dass man in Frankreich keine Kosten scheut, um den Anforderungen, welche die Gesellschaft zur Wahrung der Moralitat und ihres Gesundheitswohles stellt, moglichst gerecht zu werden. 12. Will die Polizei in Wien die Einschreibung der offentlichen Madchen einfuhren und somit die gewerbsmassige Unzucht toleriren, so kann sie dies nicht eigenmachtig unternehmen, sondern sie muss vorerst die gesetzliche Aufhebung des ersten Absatzes des 509 des allgemeinen osterr. Strafgesetzes, welcher nur die Bestrafung (aber nicht die Duldung) der gewerbsmassigen Unzucht der Ortspolizei uberlasst, erwirken. So lange sie dies nicht veranlasst, kann die Polizei die Duldung der gewerbsmassigen Unzucht uberhaupt gar nicht aussprechen. Der erste Absatz des 509 involvirt, wie bereits erwahnt, ausserdem noch wegen seiner unbestimmten Fassung eine sehr bedenkliohe Tragweite, weil er das Strafausmass nicht pracisirt und somit die Bestrafung der Prostituirten ganz dem Ermessen der Ortspolizei zu uberantworten scheint. Es konnte sich daher ereignen, dass unter dieser Pramisse ein Individuum, welches nur einfach gewerbsmassige Unzucht getrieben, schwerer bestraft wird, als eine Andere, welche sich unter erschwerenden Umstanden, wie sie der zweite Absatz des 509 anfuhrt, hingegeben hat. Die Bestrafung der Prostituirten sollte wie die aller ubrigen Staatsangehorigen nicht durch die Polizei als einer Administrativbehorde, sondern durch die Justizbehorde erfolgen. Gegenwartig soll, wenn wir recht informirt sind, die Polizei die Acten d...