Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1814. Nicht dargestellt. Auszug: ... s) Zur Vermeidung aller Anstande gibt das tanot recht den Eheleuten den Rath, entweder die . auslandischen Guter zu verkaufen oder die au'. /druckliche Gutergemeinschaft einzugehen 564)i, Erlauterung des CommentarS. In Rucksicht der ausdrucklichen G. G. waltet keiti Zweifel ob, indem die Vertrage an allen Orten verbinden. Gleiches hat in Rucksicht der beweglichen un- ter fremder Gerichtsbarkeit gelegenen Guter Statt, denn sie werden nach der Person ihres EigenthumerS, und daher nach den Rechten des Wohnorts beurtheilet, welchen dergleichen Eheleute nach gemachter Voraus- setzung in dem Bambergischen haben. Grosseren An- standen unterliegt die Sache in Rucksicht der stillschwei- genden G. G. Man setze, iivius und Mevia zwey Bambergische Unterthanen Heirathen einander, undlas, seu Jahr und Tag nach priesterlicher Trauung ohne Reklamation mit der daraus entstehenden Gutergemeinschaft verstreichen; der erstere besitze unbewegliche Guter in einem benachbarten Territorio, wo die gemeinen Rechte Statt haben; er sterbe, und Mevia begehre diese Guter wegen der zwischen ihr und ihrem verstorbenen Manne eingetretenen stillschweigenden Gutergemeinschaft, dagegen verlangen die Anverwandten des iivms diese Guter als Intestaterben; so wird hier das Gesuch der Mevia weit vorzuglicher und gegrundeter seyn-.-.-. 5. H. . 7. S. 1S8. -ommsnt. . 6. p, 14g--seyn, als das der Intestaterben. Denn es stehet in der Willkur der Bambergischen Ehegatten, innerhalb Jahr und Tag zu reclamiren, oder diess zu unterlassen, und dadurch im ersten Falle die Ausschliessung, im zweyten, den Ei