This historic book may have numerous typos and missing text. Purchasers can download a free scanned copy of the original book (without typos) from the publisher. Not indexed. Not illustrated. 1785 Excerpt: ...und Fle. cken, oder Beulen, oder unlerloffen- Stellen am Kopf oderem leib bemerket, oder wenn sie an einem leichnam den Unterleib missfarbigt, 6lnu und ausgelrie- ben befindet, wie bey einer Vergiftung zu geschehen pfleget: so soll sie ohne, . alle- Verzug dem Herrn Aunsburgermeister die Sache anzeigen. l z) Soll sie ebenfall- anzeigen, wenn ein Mensch sich selbst ums Leben gebracht, oder sonst Gewalt an sich gelegt hat, und daran verstorben ist; so auch 14) wenn ein Mensch verstorben ist, welcher von Quacksalbern oder landstceichern schadliche Ar.mevcN bekommen hatte, die ihn- den Tod verursachet haben, oder von einem Wundarzt auf eine gefahrliche Weise geschnitten worden, und --ruber verstorben ware. Auch soll sie l) anzeigen, wenn ein Mensch an einer besonder- unbekannten Rrankbeit gestorben ist, damit die Oefnung de- leichnam- zum Nutzen anderer Menschen von Ver Obrigkeit verordnet werden tonne. l6) Wenn sie zu eine- Ertrunkenen oder A- stickten geholl wird, soll si, ohne Verzug den nachsten Arzt oder Wundarzt herbey rufen, damit solche noch die gehorige Mittel zur Erettung des Verungluckten anwenden tonnen. l?) 3ur seit ansteckender. Rraukbeitcn soll sie sich vorzuglich der Reinlichkeit und aller Vorsichtigkeit befieiHgen, damit sie nicht die Austcckung von denleichen zu den gesunden Menschen verbreite; Daher soll fie, l) ehe si, einen solchen leichnam angreift und wascht, ihre Hande zuvor mtl warmemEssig, mit Wasser vermischt, waschen, hernach ub- dem Waschen unv AnNeiden eine- solchen Korpers sich nicht lang verweilen, gleich-daraus sich allemal wieder -nil Essig waschen, auch den Tag ub.