Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1815. Nicht dargestellt. Auszug: ..., magogen gegen Konig und Vaterland zerstorend benutzt werden konnte, so trate Beschrankung der Pressfteiheit auf bestimmte Zeit, als Ausnahme, und nie anders, als mit Zustimmung der Landes Versammlung ein. Damit der Schuldige verfolgt und bestraft werden konne, muss sich der Verleger nennen, welcher zur Bekanntmachung des Verfassers in dem Falle ver.- bunden ist, dass ihn die e o m v e t e n t e Gericht s-B e, Horde dazu auffordert. Benennt der Ver/eger den Verfasser nicht, so wird an ihm die Strafe vollzogen, die den Verfasser gesetzlich getroffen haben wurde. C.) Das Regenteurecht der Aufsicht. Die Aufsicht ist die dritte Funktion des Regenten. Sie erstreckt sich auf Alles, was mit dem Wesen, der Form und dem Stoffe der Constitution in irgend einer Beziehung sieht. Wo Befehl und Wahlrecht des Re., genten gar nicht, oder doch nur mit maucher Beschrankung hiureichten, da reicht die Aufsicht hin. Sie umfasst Alles ohne Ausnahme, also auch die Gemeinde die Amts-und die Landes-Versammlung in allen ihren Verrichtungen. Den siimmtlichen Organen des Verfaft sungsleibes muss ein Spielraum gelassen werden, innerhalb welches, sie sich gesetzmassig-frei bewegen durfen, wenn nicht au die Stelle eines geistigen Organismus ein todter Mechanismus treten soll: aber die Aufsicht des Regenten muss auch bis dahin reichen. Denn wenn in nerhalb desselben das Freie sieh dem Gesetzmassigen entziehen, oder gar uber die gezogene Grenze hinaustreten wollte, da darf und soll das Haupt, Verantwortung fordernd, eingreifen. Vermoge dieses Wmitirten Rechts kann der Regytt uberall Rechenschaft fordern. Durch diese Aufsicht, welche auch das gesam