Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1870 edition. Auszug: ... suo.partim procuratorio nomine agat, sive cum eo agatur, partim suo partim procuratoris nomine conveniatur; nam licet libera potestas maneat creditoribus cum singulis experiundi, tamen et bis libera potestas est suo loco substituendi eos in quos onera actionis officio iudicis translata sunt57)." Die Glaubiger konnten also ohne Rucksicht auf diese Stipulationen gegen die Miterben, jeden fur seinen Theil, klagen, ebenso wie jeder der Miterben, seinen Theil von dem Erbschaftsschuldner fordern: dieser jedoch konnte, wenn er schon das solidum demjenigen, dem die Forderung hinterlassen worden war, bezahlt hatte, die Klage mit einer exceptio doli zuruckweisen5S). Ganz in derselben Weise mussten die Verhaltnisse zwischen den ex re certa Eingesetzten und den Miterben nach der Auseinandersetzung und den Attributionen des Richters sein. So, um dasselbe Beispiel fortzusetzen, mussten Titius und Gaius sich von Sempronius versprechen lassen, dass er ihnen Alles, was er von 2/12 der ganzen Erbschaftsforderungen bekame, zuruckgeben wurde (denn er wurde als Erbe in quadrante angesehen, und so gingen an ihn 4/'- der Forderungen ipso iure uber: 2/12 aber blieben ihm ex certa re ubrig); Sempronius andererseits musste sich von den Miterben versprechen lassen, fur Alles, was er etwa fur dieselben 2/12 der Erbschaftsschulden zu bezahlen hatte, entschadigt zu werden. Jeder der Miterben von Sempronius konnte also suo nomine fur Via/ procuratorio nomine fur V- der Erbschaft von den Glaubigern belangt werden und die Schuldner belangen. Es ist ubrigens selbstverstandlich, dass gerade, wie in den oben...