Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1907. Nicht dargestellt. Auszug: ... Inhalt: Der Religionsunterricht der Dissidentenkinder nach preussischen Gesetzen, -- Die Dissidenten des Judentums, -- offentlich-rechtliche Stellung der Dissidenten in Bayern. -- Rechtliche Bestimmungen uber den Austritt aus der Kirche.. Jn Baden. Jn Elsass-Lothringen. -- Ehereform und Kirchenaustritt in Osterreich. -- Berliner Heidentum." Der Nettgwnsunterrlcht der vlssidentenklnder nach preussischen Sesetzen. Von Dr. G. Kramer (Magdeburg). Fur den Religionsunterricht der Dissidentenkinder in Preussen kommen folgende gesetzliche Bestimmungen in Betracht: 1. Allg. Landrecht, Teil II, Titel 12, Z 11: Kinder, die in einer anderen Religion, als welche in der offentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen des Staates erzogen werden sollen, konnen dem Religionsunterricht in derselben beizuwohnen nicht angehalten werden." Nach den neueren Entscheidungen des Kammergerichts ist diese Bestimmung so aufzufassen, dass der Nachweis des Unterrichts in der andern" Religion erbracht werden muss. Das Wort erzogen" wird als gleichbedeutend mit unterrichtet" ausgelegt, eine Auslegung, die schwerlich richtig ist. 2. Allg. Landrecht, Teil II, Titel 12, Z 78: Solange die Eltern uber den ihren Kindern zu erteilenden Religionsunterricht einig sind, hat kein Dritter das Recht, ihnen darin zu widersprechen." Auch diese Bestimmung wird so ausgelegt, dass darin die Erteilung eines Religionsunterrichts vorausgesetzt wird, wahrend in Wirklichkeit nur von dem einmutigen Willen der Eltern die Rede ist, ihren Kindern einen gewissen Religionsunterricht erteilen zu lassen, nicht aber von der Verpflichtung, einen solchen Unterricht zu beschaffe