Dieser Inhalt ist eine Zusammensetzung von Artikeln aus der frei verfugbaren Wikipedia-Enzyklopadie. Seiten: 155. Nicht dargestellt. Kapitel: Vorverfahren, Anfechtung, Verwaltungsgerichtsordnung, Widerspruch, Fortsetzungsfeststellungsklage, Konkurrentenklage, Kommunalverfassungsstreit, Klagebefugnis, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, Untatigkeitsklage, Leistungsklage, Passivlegitimation, In-camera-Verfahren, Vertreter im Verwaltungsverfahren, Sofortige Vollziehung, Anfechtungsklage, Widerspruchsfrist, Verwerfungskompetenz, Verpflichtungsklage, Offentlich-rechtliche Streitigkeit, Zweistufentheorie, Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, Abhilfe, Sofortvollzug, Verkundungstermin, Gestaltungsklage, Urschrift, Adressatentheorie, Aktivlegitimation, Vertreter des offentlichen Interesses, Offentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, Beklagter, Feststellungsinteresse, Gerichtsbescheid, Abanderungsverfahren, Beauftragter Richter, Moglichkeitstheorie, Bescheidungsurteil, Bezirksverwaltungsgericht, Sachurteil, Versagungsgegenklage, Stuhlurteil, Verpflichtungsurteil, . Auszug: Das Vorverfahren ist ein Vorschaltrechtsbehelf fur Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Das Vorverfahren heisst im Bereich der allgemeinen Verwaltung und der Sozialverwaltung Widerspruchsverfahren. Im Bereich der Finanzverwaltung ist ein Einspruchsverfahren errichtet. Das Widerspruchsverfahren ist statthaft, wenn der Burger sich gegen einen Verwaltungsakt (Anfechtungswiderspruch) oder gegen die Ablehnung eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungswiderspruch) wehren will. Umstritten ist, ob es einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gibt. Das Einspruchsverfahren findet vor allem gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten statt. Der Widerspruch oder der Einspruch ist binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behorde einzulegen. Das Vorverfahren ist zu unterscheiden von den form- und fristlosen Rechtsbehelfen des Eingabewesens (Gegenvorstel.