1833. .: ... Zehnter Abschnitt. Von den Holz-Servituten. Erstes Kapitel...". . . Von den Bauholz-Servituten. DEGREES . 287. Wer zum Empfang fteien Bauholzes aus dem Walde eines Andern berechtigt ist, der kann nur dasjenige Holz fordern, das nach . 286. Nr. 1. wirklich zum Bauholze gerechnet wird. Fordert er noch andere Sortimente, fo muss er urkundlich, oder durch rechtskraftige Observanz beweisen, dass er dazu berechtigt sei. Z. 288. Kann ein mit Servituten belasteter Wald, ohne Verschulden des Waldeigenthumers, die zu Bauholz Berechtigten nicht mehr befriedigen, so konnen diese nicht fordern, dass der Waldeigenthumer auf eine Zeit lang, oder fur immer die Servitut auf ein anderes von seinen servitutfreien Waldgrundstucken ubertragen soll. Und eben so wenig ist der Belastete befugt, ohne Zustimmung der Berechtigten, eine Servitut auf einen andern ihm gehorigen freien Wald zu verlegen. . 289. Lastet die Bauholz-Servitut auf allen einem Eigenthumer gehorigen Waldungen, und waren die Berechtigten bisher nur aus einem Theile derselben befriedigt worden; so mussen sie sich gefallen lassen in ein anderes benachbartes Revier verwiesen zu werden, wenn der Waldtheil, woraus sie bisher befriedigt wurden, die Abgabe nicht mehr ertragen kann. . 290. Betragt die Entfernung, woraus ein Berechtigter Bauholz bezieht, mehr als eine Tagereise, einschliesslich der Hin- und Zuruckfuhre, so sind die Empfanger befugt, das ihnen angewiesene Holz dort zu verkaufen, und den Erlos zum Ankauf des benothigten Holzes mehr in der Nahe zu verwenden. Sie sollen aber dem Waldeigenthumer vorher Anzeige davon machen und nachweisen, dass sie Statt des ihnen angewiesenen Holzes wirklich eben so viel und gutes Holz angekauft und bestimmungsmassig verwendet haben. . A4. Sollte das von einem Freiholz-Berechtigten angekaufte Holz mehr gekostet haben, als f&a