Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1901 edition. Auszug: ...ob er fur eigene Rechnung aufgetreten mare. Der Dritte wird meist gar nichts von der Kommission wissen, denn der Zweck der Konimission ist ja gerade, den Kommittenten im Hintergrunde zu lassen. Aber selbst, wenn er etwas davon weiss, kann es ihm gleichgultig sein, selbst wenn er die Person des Kommittenten kennt, ') selbst wenn sie ihm genannt ist, selbst wenn dieser bei dem Geschaft zugegen ist, entstehen doch zwischen dem Dritten und deni Kommittenten keine rechtlichen Wirkungen (R, O, H, G, IV S, 173, 174. R, GE, XXXII S, 4l, vgl, Busch VIII S. 132: Spediteur), Nur der Kommissionar erwirbt Anspruche gegen den Dritten und der Dritte Anspruche gegen ihn. Doch ist dabei immer Voraussetzung, dass der Kommissionar wirklich in eigenem Namen und nicht im Namen des Kommittenten aufgetreten ist; letzterenfalls hort er auf, Kommissionar zu sein und wird direkter Stellvertreter. Demgemass bedarf der Kommissionar, um gegen den Dritten vorzugehen, keiner Abtretung des Anspruches, solche Abtretung ist juristisch ganz undenkbar. Denn wenngleich das Interesse des Kommissionars von dem des Kommittenten meist abhangen wird, so erscheint dies doch nur als ein Glied des Tatbestandes, der Geltendmachung des eigenen Interesses (R.O.H G, XXII S, 253, R, G, E, XXVII S. 126. Xl. S, 175.190), die formelle Glaubigerrolle steht dein Kommissionar, nicht dem Kommittenten zu R.O, H, G, XI S. 259 f, XIV Nr, 123 S, 40-, R, G, E, XII S, 112), Demgemass kann der Kommissionar dem Dritten gegenuber mit Gegenforderungen aufrechnen, die aus einem mit dem Dritten von ihm geschlossenen Eigengeschaft herstamm