Dieser Inhalt ist eine Zusammensetzung von Artikeln aus der frei verfugbaren Wikipedia-Enzyklopadie. Seiten: 21. Nicht dargestellt. Kapitel: Gebrauchsmuster, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuche, Palandt, Postmortales Personlichkeitsrecht, Unternehmensrecht, Privatwald, Unlauterer Wettbewerb, Staudinger, Geltungserhaltende Reduktion, Person des offentlichen Lebens, Deutscher Baugerichtstag, Bestellung, Zeitschrift fur Schadensrecht, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Schatulle, Monatsschrift fur Deutsches Recht, Verschuldenshaftung, Zivilrechtslehrervereinigung, Archiv fur die civilistische Praxis. Auszug: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus Grunden der Rasse," der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identitat verhindern und beseitigen soll. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschutzten Personen Rechtsanspruche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenuber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstossen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt in seinem arbeitsrechtlichen Teil ( 6-18) fur Arbeitnehmer und Auszubildende der Privatwirtschaft, aber auch fur Stellenbewerber. Fur Beamte, Richter und Beschaftigte des Bundes und der Lander findet es im Dienstrecht entsprechende Anwendung, ( 24). Daruber hinaus gilt es auch fur bestimmte Bereiche des privaten Vertragsrechts ( 19-21). Schon bisher galt der in Grundgesetz (GG) normierte Grundsatz der Gleichbehandlung, allerdings nur fur das Handeln des Staates. Im Verhaltnis der Burger untereinander ist GG, wie alle Normen des offentlichen Rechts, grundsatzlich nicht anwendbar. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung schon bisher die Grundrechtsnormen im Verhaltnis Arb..