Rechtsgrundlagen, Kompetenzen Und Aufgaben Der Kreise (German, Electronic book text)


Nach Ende des Zweiten Weltkriegs, entschieden sich die Urheber des Grundgesetzes fur den Aufbau eines demokratischen und sozialen Bundesstaates (vgl. Die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Fundament des demokratischen Staatswesens). 'Unter Foderalismus versteht man ein politisches Grundprinzip, demzufolge sich Einzelstaaten unter Wahrung ihrer Staatlichkeit zu einem Bund zusammenschliessen' (Bogumil/Jann 2005: 57). Die Lander haben neben dem Bund eigene Hoheitsrechte und Zustandigkeiten, mit dem Ziel die Aufgaben zwischen Bund und Lander so aufzuteilen, dass sie auf der Ebene gelost werden, auf der es am besten moglich ist (vgl. Bogumil/Jann 2005: 57f.). 'Beim Landesvollzug von Landesgesetzen fuhren die Landesbehorden, zu denen auch die Kommunen zahlen, die Gesetze selbststandig und ohne Mitsprache des Bundes aus' (Bogumil/Jann 2005: 62). Ein Landkreis oder auch Kreis wird nach deutschem Kommunalrecht als ein Gemeindeverband und eine Gebietskorperschaft definiert (vgl. Landkreis 2002-2008: Landkreis). Der Kreis ist ein gesetzesabhangiger Selbstverwaltungstrager, denn sein Aufgabenbestand ist abhangig von den Kompetenzzuweisungen durch den jeweiligen Landesgesetzgeber (vgl. Buchner/Klein/Scheske 2006: 10). Kreise sind alleine der Exekutive zuzuordnen, d.h. die Kommunalvertretung der Kreise - auch wenn sie aus Wahlen hervorgeht - ist somit Organ einer Selbstverwaltungskorperschaft und kein Parlament (vgl. Vogelsang/Lubking/Jahn 1997: 51). Kreise konnen daher ihre Handlungsermachtigungen und Einnahmequellen nicht aus eigenem Recht schaffen, sondern benotigen dazu eine gesetzliche Ermachtigung (vgl. Vogelsang/Lubking/Jahn 1997: 52). Laut Grundgesetz haben Stadte, Kreise und Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Recht, ihre Aufgaben eigenverantwortlich und eigenstandig zu erfullen und die jeweilige Verwaltung plant und handelt auf diese Weise burgernah (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Eigenverantwortlich und eigenstandig).Viele Gemeinden fuhren zwar eine Menge Aufgaben selbst aus, aber die Verwaltungsarbeit ist immer umfassender, grossraumiger, schwieriger und finanziell aufwendiger geworden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstutzung der kleinen Gemeinden). Meist ubersteigt sie das Leistungsvermogen kleiner Gemeinden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstutzung der kleinen Gemeinden

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Nach Ende des Zweiten Weltkriegs, entschieden sich die Urheber des Grundgesetzes fur den Aufbau eines demokratischen und sozialen Bundesstaates (vgl. Die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Fundament des demokratischen Staatswesens). 'Unter Foderalismus versteht man ein politisches Grundprinzip, demzufolge sich Einzelstaaten unter Wahrung ihrer Staatlichkeit zu einem Bund zusammenschliessen' (Bogumil/Jann 2005: 57). Die Lander haben neben dem Bund eigene Hoheitsrechte und Zustandigkeiten, mit dem Ziel die Aufgaben zwischen Bund und Lander so aufzuteilen, dass sie auf der Ebene gelost werden, auf der es am besten moglich ist (vgl. Bogumil/Jann 2005: 57f.). 'Beim Landesvollzug von Landesgesetzen fuhren die Landesbehorden, zu denen auch die Kommunen zahlen, die Gesetze selbststandig und ohne Mitsprache des Bundes aus' (Bogumil/Jann 2005: 62). Ein Landkreis oder auch Kreis wird nach deutschem Kommunalrecht als ein Gemeindeverband und eine Gebietskorperschaft definiert (vgl. Landkreis 2002-2008: Landkreis). Der Kreis ist ein gesetzesabhangiger Selbstverwaltungstrager, denn sein Aufgabenbestand ist abhangig von den Kompetenzzuweisungen durch den jeweiligen Landesgesetzgeber (vgl. Buchner/Klein/Scheske 2006: 10). Kreise sind alleine der Exekutive zuzuordnen, d.h. die Kommunalvertretung der Kreise - auch wenn sie aus Wahlen hervorgeht - ist somit Organ einer Selbstverwaltungskorperschaft und kein Parlament (vgl. Vogelsang/Lubking/Jahn 1997: 51). Kreise konnen daher ihre Handlungsermachtigungen und Einnahmequellen nicht aus eigenem Recht schaffen, sondern benotigen dazu eine gesetzliche Ermachtigung (vgl. Vogelsang/Lubking/Jahn 1997: 52). Laut Grundgesetz haben Stadte, Kreise und Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Recht, ihre Aufgaben eigenverantwortlich und eigenstandig zu erfullen und die jeweilige Verwaltung plant und handelt auf diese Weise burgernah (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Eigenverantwortlich und eigenstandig).Viele Gemeinden fuhren zwar eine Menge Aufgaben selbst aus, aber die Verwaltungsarbeit ist immer umfassender, grossraumiger, schwieriger und finanziell aufwendiger geworden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstutzung der kleinen Gemeinden). Meist ubersteigt sie das Leistungsvermogen kleiner Gemeinden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstutzung der kleinen Gemeinden

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Product Details

General

Imprint

Grin Verlag

Release date

2010

Availability

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Authors

Format

Electronic book text - Windows

Pages

20

ISBN-13

978-3-640-50295-0

Barcode

9783640502950

Languages

value

Categories

LSN

3-640-50295-7



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