Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1809 edition. Auszug: ... beschei, denen Glauben hege, dass einseitige, sich wechselseitig nicht beruhrende Kommisssionen, wie man sie in Baiern und Ba den niedergesetzt hat, sich dem Geist der Sache nicht nahern konnen. Ich wollte nur zeigen, dass wenn Hr. G. durch den Vorgang mit Baden seine von mir angegriffene Meu nung belegen, und andere teutsche Regierungen zur Nach ahmung auffordern will, er mit sich selbst in einem Wider spruche steht, den keine Anstrengungen des Scharfsinns, und keine deklamatorische Tlraden werden auslosen konnen. Doch ich kehre zur Beleuchtung des eigentlichen Streit punktes zwischen mir und Hrn. Gonner zuruck. I.) Hr. G. verlangt, dass der 6. N. gerade so, wie es im Konigreiche Italien und Westphalen geschehen ist, --in allen Bundesstaaten wie er ist, unverandert und ohne Umarbeitung rccipirt werden soll. Ich behaupte, dass dies nicht ohne Mitaufnahme der zur Grundverfassung, zur Administration, zum Finanzsystem, zur Iustizpflege, mit einem Wort, zu dem ganzen Staatsorganismns gehorenden Umgebungen des 6. N. geschehen kann, und dass mehreren Staaten der rheinischen Konfoderation, wegen ihrer Lage und ihrem Umfang, die Moglichkeit der Einfuhrung eines solchen Staatsorganiemus versagt ist. Einem philosophischen Iuristen sollte indessen das Ver haltniss des offentlichen zum Privatrecht nicht unbekannt seyn. Ans den neugeschaffenen und beibehaltenen Instituten des regenerirten Frankreichs ist der ute ulvon hervor gegangen. Er hat das Privolrecht mit allen ubrigen Zwei, gen der Verfassungen in Harmonie gesetzt. Eine grosse,