Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1899 edition. Auszug: ...zu tragen habe. Nun wird aber von vielen Seiten geltend gemacht, nach der dem BGB, zu Grund liegenden Auffassung bezuglich der Geltendmachung und der Wirkungen der Aufrechnung mussten dem Beklagten, der erst im Laufe des Rechtsstreites eine Aufrechnungserklarung abgegeben habe, ungeachtet der Abweisung der Klage die Kosten des Rechtsstreites auferlegt werden, weil die Tilgung der klagerischen Forderung erst im Laufe des Prozesses eingetreten, die Klage sonach zur Zeit der Erhebung gerechtfertigt gewesen ") So (mit verschiedenartiger Begrundung) Eccius in Gruchot's Beitragen Bd. 42 S. 15 ff. bes, S. 33 ff.; Geib im Civ.-Arch. Bd. 85 S, 199, 2(1; Hellmann in der Krit, Bierteljahrsschrift Bd, 4 S. 101; Kohler in Busch's Zeitschr, Bd. 2 S, 8, 15, 3 und Bd. 24 S, 22 ff; Lands, BGB. 8 388 Anm, 4; Heilfron, Lehrb. des burg. Rechts S, 283, 284 Anm. 2; Liebknecht, Kompensationsvollzug S. 85 Anm. 7, Vorbehaltszahlung und Eventualaufrechnung S, 146 ff, und 153 ff; Otto, Verschiedenheiten des neuen deutschen und des sachsischen Rechts S. 71; Planck, BGB. Bd. 1 S. 261 und Bd. 2 S. 171 Z 388 Bem. 2; Meissner, BGB, ss 388 Nr, 2; Ncumann, BGB, Vordem, zu den ZZ 158 ff. und Bem. 3 zu 8 388; Reh. dein, BGB. S. 23; Siber, a. a. O, S, 115 ff, bes. 118--12; Stolzel, Schulung fur die civ. Praxis Bd. 2 S. 20 ff, bes, 202, 23; Oetker im Zur, Lit. Bl, 1898 S, 236; Oertmann, Recht der SchuldverhSltnisse Z 388 Bem. 2 und im Wesentlichen auch Mansfeld in der deutschen Juristenzeitung 1398 S. 255 ff, bes. 257, Anderer Meinung war fruher Eccius im Preuss, PrR. Bd. 1 H 94 Anm. 68 und ist jetzt..."