Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. Nicht dargestellt. 1876. Auszug: ... Eine zweite Verschiedenheit liegt in der Dauer der Verpflichtung. In sonstigen Contracten, denen der freie Wille das Dafein gibt, bestimmt er auch die Dauer derselben: die beiderseitige Einstimmung setzt die Dauer des Contractes fest und lost ihn wieder auf, selbst wenn sie ihn fur stete Dauer geschlossen. Bei dem Ehecontract ist das aber keineswegs der Fall. Wenn es auch die katholische Kirche allein ist, die ihn fur unauflosbar erklart, so gibt es doch keine Gesetzgebung, die ihn so dem Belieben der Contrahenten uberliesse, dass sie ihn auflosen konnten, wie sie ihn geschlosfen haben. Ware aber die Ehe nur ein gewohnlicher Contract, fo lage kein Grund vor zu einer solchen Ausnahme. Eine dritte Verschiedenheit liegt in der wirkenden Ursache dieses Vertrages. Die wirkende Ursache eines Vertrages ist der Consens, der bei manchen andern Vertragen vorausgesetzt, oder auch durch einen hohern Willen erganzt und genothigt werden kann, wie es z. N. bei Minorennen der Fall ist. Beim Ehevertrage ist das eine Unmoglichkeit, es ist dazu der personliche, freie, gegenwartige, nicht bloss innerliche, sondern auch ausserlich manifestirte Wille beider Theile nothig, um ihn gultig zu schliessen. Eine vierte Eigentumlichkeit des Ehecontractes sind die verfchiedenen Rechte und Pflichten, die er gibt, und die mannigfaltigen Interessen dritter Personen, die sich daran knupfen, wie es bei keinem andern Vertrage der Fall ist. In andern Contracten werden die Rechte und Pflichten der Contrahenten genau bestimmt: wann aber kann das im Ehecontract geschehen? Einerseits erhalten Mann und Frau gleiche Berechtigung, andererseit