Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. Nicht dargestellt. 1884. Auszug: ... Die Einfuhrung derselben machte, da sie im grosseren TheUe des Staates bereits im Gebrauche war, nur in Ungarn, den gemischten deutschitalienischen Landern und Galizien Schwierigkeiten, Der ersten haben wir schon gedacht, der anderen wollen wir nun erwahnen. Um die Jugend mehr anzueifern, liess die Hofstelle in Bezug auf die walschen Confinen kund machen, dass bei Dienstesverleihungcn auf keine anderen Subjecte hinfuhro der Bedacht werde genommen werden, als welche der deutschen Sprache wohl kundig sind" (Verordnung vom 27. August 1784 Nr. 329 Just.-Ges.-Slg.). Einige Jahre spater befahl der Kaiser (Hofdekret v. 26. Marz 1787 Nr. 655 cb.), dass nach Ablauf von drei Jahren bei allen Gerichtshofen der walschen Confinen, dann von Gorz, Gradisca und Trieft der Gebrauch der italienischen Sprache abgestellt und in der ganzen gerichtlichen Verhandlung Parteien, Richter und Advocaten keiner anderen als der deutschen Sprache sich bedienen sollten. Daher sollte von nun an auch Niemand im Richteramte oder auch in einer unteren, mit dem Richteramte verbundenen DienstesKategorie angestellt, auch Niemandem der stall us sav-i?ancii verliehen werden, der sich nicht uber die Kenntniss der deutschen Sprache auszuweisen vermochte; ein Termin, der mit Hofdekret vom 4. Janner 1790 auf weitere drei Jahre verlangert wurde. In Galizien wurde mit Erlass vom I. December 1785 der Gebrauch der deutschen Sprache bei den Gerichtsstellen und bei Behandlung aller gerichtlichen Angelegenheiten allgemein vorgeschrieben, und sollte gleichfalls nach Verlauf einer dreijahrigen Frist Jeder, welcher der deutschen Sprache unkundig war, fur