Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. Nicht dargestellt. 1831. Auszug: ... g-n, bei wekchen die geschlagene- Beere- oder Reisser gefun- den wurden, verfallen in diese Strafe. Movers Forstzrttschrlfr s Jahrg. T. Zv. W a l d u n g e n.., I. Vorschriften uber die Behandlung und Benutzung der Waldungen im Allgemeinen.?. 2e. 8. g. 15. eit. Nro. Z. Ehe und bevor man mit dem m'-?'u" Schlag an das gute frische und grune Holz kommt, wird vor c"a- M Allem das windwurfige, abgestandene, verdorrte oder schon angehauene, mithin der Verfaulnng und dem VerVerben am nachsten ervonirte, wie auch ungeschlachte und verwachsene fammt dem Ast-und sogenannten Gipfelholz angegriffen. Nro. 4. Junges und unerwachsenes Holz weghauen zu lassen, ist gegen die allererste Grundregel einer wohlgeordneten Forst-und Waldokonomie, ausser es werden ordentliche Hayschlage gemacht, oder wo eo so dick steht, dass ein Stamm den andern im Wachsthnme hindere/ ' Nro. S. Eine Waldung pflegt auf zweierlei Art, nam, kkch nach und nach oder auf Einmal ganz ausgerottet Zu weiden, ist nun EineS nicht erlaubt, so geht auch das Andere nur desto weniger an. Nro. 6. Um alle unordentliche und ercessive Abschwend oder ganzliche Ausrottungen des Geholzes zu verhuten, ist kein besseres Mittel als die vorlaufige obrigkeitliche Auszeige und Anweisung, ohne welche allgemeine Observanz von dem Bauersmann und Untertha- kein Holz mehr nach eigenem Willen geschlagen wei den darf., Nro. 7. Wegen der Fallungezeir ist man soweit ein ig, dass daS Holz nicht zur Zeir geschlagen werden solle, wenn de, Baum schon in de- Saft geht, od?r noch nicht recht ausgetrocknet ist, da die Erfahrung gibt, dass solches Holz weder zum BcMen noch Brenn