This historic book may have numerous typos and missing text. Purchasers can usually download a free scanned copy of the original book (without typos) from the publisher. Not indexed. Not illustrated. 1789 edition. Excerpt: ...umstandliche Ausfuh rung aller, auch der kleinen Theil e gerichtet ist, und ae ist auch um so weniger nothig, da der Fleiss der Staarsrechcsgelehtten diese Stucke schon sorgfaltig bearbeitet geliesert hat..: In den geistlichen oder Wahlstaaten des deutschen Reichs muss der Fall ein Regentschafttbestellung fur den Nachfolger in dar Regierung, der Natur der So, che nach, ebenso selten seyn, als in den souveranen Wahlreichen. Wenn er inzwischen eintritt, so sind gleiche Regel und gleicher Einfluss de Oberhaupts der Kirche dabey Statt, als in dem obigen Fall, da der Furst fur sich, und zu seiner eigenen Stellvertretung einen Administrator bestellt, angefuhrt worden. Wer aber in dem untergeordneten Staat die Res gentschaft fur einen zur Regierung noch unfahigen Nachfolger anzuordnen hat: ob der Landesherr, oder.5 i-, ....a, ',, ), . ., . ) Mosers aaacht. XVIII. und dsss, n P, sfti, iiches ittrichi Th. I. s. i8s. 5a5. Putteri Liasau us dmischm SiUrah Zh. III, j. Ifr6. die Stande (eine Frage, die nach der gezugein OrZnze zwischen dem Anrheil des unabhangigi Reichs und des untergeordneten Staats an einer zu bestellenden Verweserschaft zu beantworten noch ubrig bleibt); dies ist vollig nach dem im vorigen schon vorgetragenen Grundsatze zu entscheiden. Es hat keinen Zweisel, dass nicht auch hier der Landesherr in der Regel im Ve, fitz des Rech der Regentschafrsbestellung scv, und dass die Stande nur da in der Aueubung dieses Rechts concurriren, wo eine Concurrenz derselben auf bestimm, tes Herkommen und Landesverrra