Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1897. Nicht dargestellt. Auszug: ... vin. DIE VERWERFLICHKEIT DER MARTERSTRAFE. Es ist ein gewohnliches Gebahren denkschwacher Menschen, sobald ihnen etwas Unangenehmes widerfahrt, die Ursachen in anderen, zumal ihnen untergeordneten Personen zu suchen und gegen dieselben erbost zu wuthen, anstatt den -- zumeist in ihnen selbst liegenden -- Grunden des Unglucksfalls ruhig nachzuforschen und diesen umsichtig abzuhelfen, um auf diesem Wege in verstandiger Weise zumindest noch zu retten, was zu retten ist, und kunftigen Schadigungen vorzubeugen. Diesen beschrankten Standpunkt nehmen alluberall die Executoren des primitiven Strafrechtes ein, welchem die Volker erst allmalig zu entwachsen beginnen. Die vergeltende Marterstrafe bestand stets ihrem Wesen nach in einem erbosten blinden Wuthen und rohen Niederschmettern von Unglucklichen, welche sich die Gemeinschaft zu Sundenbocken erkor, indem sie dieselben fur die nothwendigen Wirkungen socialer Missstande, denen sie unausweichlich unterliegen mussten, noch obendrein schmerzlich bussen liess. Das Grundubel, welches bisher dem Strafrechte zum Fluche gereichte und seinen Fortschritt nicht bloss hemmte, sondern gar nicht aufkommen liess, lag in dem unseligen Wahne, dass man die Unschadlichmachung, Besserung und Erziehung gemeingefahrlicher Personen schlechthin mit der Marterung derselben identificirte, und der ganze Fortschritt, den das Strafrecht bisher, in Sonderheit neuster Zeit zu verzeichnen hat, lauft auf eine allmaliche Abstreifung dieses verhangnissvollen Vorurtheils hinaus. Nichts offenbart drastischer die Kulturstufe eines Volkes, als sein Betragen gegen die der Gemeinschaft fur feindselig ...