Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. Nicht dargestellt. 1889 edition. Auszug: ... s 1. Allgemeines Verhalten. Den Gefangenen ist verboten alles, was gegen die gute Sitte oder die Gesetze des Staates verstosst; verlangt wird von ihnen vor allen Dingen Gehorsam, Fleiss, Ordnung, Wahrhaftigkeit, Reinlichkeit und Wohlanstandigkeit. Jm ubrigen haben sich die Gefangenen in jeder Beziehung den Gesetzen des Hauses Hausordnung) zu unterwerfen, die von den Beamten mit Unparteilichkeit, aber auch mit Ernst und Strenge gehandhabt werden. s 2. Seamte. Die Beamten der Anstalt sind folgende: der Direktor, die Jnspektoren, die Jnspektionsassistenten, der Hausvater, die Oberaufseher, Werkmeister, Maschinenmeister und die Aufseher. Diesen liegt unmittelbar die Handhabung der Disziplin ob. Ausserdem gehoren zu den Beamten der Anstalt: die Geistlichen, der Arzt und die Lehrer. Allen Beamten sind die Gefangenen Ehrerbietung und unbedingten Gehorsam schuldig. Wird den Gefangenen etwas befohlen oder abgeschlagen, so durfen sie keine Widerrede haben noch murren, wenn sie sich nicht strenge Bestrafung zuziehen wollen. Glauben sie, dass ihnen unrecht geschehen ist, so konnen sie in geziemender Weise durch den Aufseher bei dem Direktor sich melden lassen und diesem ihre Beschwerde vortragen. Wer sich ohne Grund beschwert, wird bestraft. Den Gefangenen ist es gestattet, ihre Wunsche und Beschwerden dem Herrn Regierungsrat bei dessen Anwesenheit in der Anstalt vorzutragen; zu dem Zwecke haben sie sich rechtzeitig bei dem Direktor zu melden, damit ihre Namen in das Audienzbuch eingetragen werden. Sollte ein Gefangener sich widersetzen, so ist der Aufseher berechtigt, von seiner Waffe Gebrauch zu machen. Bei Fluchtversuchen oder bei Zusammenrottung der Gefangenen zu