Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1852. Nicht dargestellt. Auszug: ... Aus der eisten Form (, ) der Langenbeckischen Glosse ersehen wir, dass der Burgermeister La -gen deck, der Urheber dieser Glosse und Mitverfasser des Revidirten Statuts von 1497 (vgl. Lappenb. Einl. S. ciXVlll und meine Vorn. 2, 1, 53), diesen . 3 veranlasst hat. Er giebt die Veranlassung genauer an, und es ist dieser authentische Bericht um so erheblicher, weil er uns zugleich in die Behandlung unseres vaterstadtischen Rechts in der damaligen Zeit einen tieferen Blick gewahrt. Er erzahlt, es sei zu seiner Zeit (also gegen das Ende des funfzehnte- Jahrhunderts) der Zweifel vorgekommen (worth twnvelt), ob Grosseltern csie weiden auch hier.grotcuader eddcr grotemoder genannt) mit Halbgeschwistern erbten. Einige behaupteten, die Grosseltern seien naher, Andere meinten das Gegentheil. Ich berieth mich deshalb mit Doctor Gropeling, Syndicus zu Luneburg, der mit mir darin ubereinkam, dass nach Hamburger Stadtrecht sie gleich nahe waren, und danach wurde erkannt. Einige Jahre danach, als die Sache wieder vorkam, traf es sich zufallig, dass ich Doctor Gropelin gs Brief uber die Sache fand, wodurch ich mich Anfangs hatte bewegen lassen, Vollgeschwistcr den Grosseltern voranzusetzen; denn sie haben ausser der Gradcsnahe (bauen rechlichem des gradesi doppeltes Recht, namlich vom Vater und von der Mutter, wahrend die Grosseltern blos von einer Seite sind, und daher mit de- Halbgeschwistern, welche auch nur vou eiuer Seite sind, erben, Ich blieb dabei, und es konnte nach Hamburger Stadtrecht, wen- man die Umstande gehorig erwagt, auch nicht anders bestehen, da dasselbe ohne Vortheil der Linien