Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 2,3, Helmut-Schmidt-Universitat - Universitat der Bundeswehr Hamburg, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Wer sich mit dem besonderen Gewaltverhaltnis" befasst, wird sich schnell die Frage stellen, ob Beschaftigung mit dem besonderen Gewaltverhaltnis" eher eine historische Fragestellung ist, oder ob diese Rechtsfigur noch die Gegenwart pragt. Vor und nach dem 14.3.1972 stellte sich diese Frage weniger: vor 1972 wurde, trotz einer bestehenden Diskussion uber das Thema, die Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhaltnisses" selbst nicht in Frage gestellt. Nach dem 14.3.1972, an dem das BVerfGE Grundrechte und Gesetzmassigkeitsprinzip auch innerhalb des besonderen Gewaltverhaltnisses" am Beispiel eines Strafgefangenen fur uneingeschrankt wirksam erklarte, setzte sich schnell die Auffassung durch, die Rechtsfigur sei erledigt." Schon einige Titel der in der Folgezeit veroffentlichten Literatur zu diesem Thema zeigten, das dem nicht so war, am deutlichsten Ronellenfitschs Das besondere Gewaltverhaltnis- ein zu fruh totgesagtes Rechtsinstitut" aus dem Jahr 19813. Anstelle der vor 1972 recht einheitlichen Verwendung des Begriffs besonderes Gewaltverhaltnis" ist nun eine Fulle neuer Begriffe getreten, wie Sonderrechtsstatus, verwaltungsrechtliches Sonderverhaltnis, offentlich- rechtliche Sonderbindung oder Sonderrechtsverhaltnis. Die Hartnackigkeit des besonderen Gewaltverhaltnisses," bzw. seiner diversen Synonyme, liegt allerdings nicht nur in seiner langen Tradition und historischen Entwicklung begrundet, sondern auch darin, dass das BVerfGE zwar einer gewohnheitsrechtsmassigen Interpretation des besonderen Gewaltverhaltnisses seit 1972 nicht mehr folgen wollte, die Verwaltung fur ihr Funktionieren aber auf diese Rechtsfigur oder ahnliche Konstrukte angewiesen ist. Neben Uberlegungen und Argumentationen, ob ein besonderes Gewaltverhaltnis wunsche