Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1892 edition. Auszug: ...Burgerschaft verpachtet, von welchem loeario zur Kammerei jahrlich 500 fl., die ubrigen 500 fl. aber zur burgerlichen Kasse berechnet werden, und hat sich ubrigens die Communitat die Freiheit reserviret, nach Beendigung dieser gegenwartigen Pacht, solche Gerechtigkeit wiederum selbst zu exereiren oder anderweitig zu verpachten. Das besagt das Urbarium von 1750 uber diese beiden Gerechtigkeiten des Brau-und Branntweinurbars. Der einfache Sachverhalt ist also folgender gewesen, wie er sich unverandert mag im Laufe der Zeiten erhalten haben, oder wie er sich allmalig mag herausgebildet haben. Beide Urbargerechtigkeiten, sowohl die des Bierbrauens, als auch die des Branntweinbrennens, waren dingliche Rechte, die auf dem Grund und Boden oder auf dem Hause hafteten. Jedes Haus von Pitschen, mit Ausnahme von sehr wenigen Hausern, gab seinem Besitzer das Recht, sich sein Bier in der stadtischen Brauerei zu brauen. Dafur nun, dass er sich die Wohlthat eines nahrhaften und wohlschmeckenden eignen Bieres verschaffen durfte und dafur weiter, dass er die stadtischen Gefasse benutzen durfte, musste er eine bestimmte Gebuhr erlegen. Da sich nun funf Dorfer kein Bier brauen durften, fondern dasselbe in Pitschen kaufen mussten, so hatte das in Pitschen gebraute Bier einen um so besseren Absatz. Die Ringhaufer hatten den Vorzug, dass sie doppelt so oft an die Reihe kamen, wie die andern Hauser. Uebte nun jeder Brauberechtigte sein Recht einmal, in umma: wurde also 104 Mal gebraut und jedes Gebrau dauerte nur drei Tage, so wurde mit Ausnahme der Sonn-und Feiert