This historic book may have numerous typos and missing text. Purchasers can usually download a free scanned copy of the original book (without typos) from the publisher. Not indexed. Not illustrated. 1837 edition. Excerpt: ...prastiren, auf die nia-tvrn- donn, einschranken. Indessen enthalten ja die spateren Constitutionen im Wesentlichen nur eine Ausdehnung des Rechts der materu- bau-, auf allen Erwerb der Haus- linder. Auch vertragt sich die Erlassung formlicher Rech-nungsablegung sehr wohl mit der Verpflichtung zur Fleiss- anwendung, und wenn den Kindern wegen dessen, auo-I male ssestuln est eine stillschweigende Hypothek an dem Vermogen des Vaters gegeben wird (l. 6. in l. t . /s so-, -ae /l'H.), so versteht sich wohl von selbst, dass der Vater ordentlich, also alliSenter, administriren musse. W) ll 3. l/.?- so-. 7-as /, 's. vielmehr, gleich einem Koma 8ui uri-, -d inte8t-to beerbt wird '). -) Bei der Erwerbung von Erbschaften sind Hauskinder regelmassig an die Zustimmung des Vaters gebunden ")., Ausfluss der vaterlichen Gewalt ist auch dies, wie uberhaupt das Vormundschaftsrecht des Waters uber das der Substanz nach eigenthumliche Vermogen der Hauskinder, und so haben denn die Pandekten-stellen, wonach der U1iu8k-inili-8 Hu88u z--tri8 eine ihm deferirte Erbschaft erwirbt, auch gegenwartig noch practi-sche Bedeutung; namentlich gilt dies von der Bestimmung: 80-i -i ex auob-8 ulii8 uuum U88erit, uebebit et -lium uliuiu pudere -uire" ). Wenn also mehrere Hauskinder eingesetzt sind, so ist die Wirksamkeit des vaterlichen Consenses dadurch bedingt, dass er fur Alle er, folge; derselbe wurde vollig wirkungslos seyn, wenn er sich auf das eine oder das andere der eingesetzten Kin