This historic book may have numerous typos and missing text. Purchasers can usually download a free scanned copy of the original book (without typos) from the publisher. Not indexed. Not illustrated. 1837 edition. Excerpt: ...den ubrigen Unterricht geschehen kann, und vorzugsweise im Sommerhalbjahr mit den Kindern vorgenommen werden. 3) Der Lehrer hat besonders auch darauf zu achten, dass die Kinder die Schule regelmassig besuchen, und zu dem Ende ein genaues Schulprotocoll zu fuhren, welches enthalt: Der Schullehrer ist verpflichtet, den Schulvorstehern diefes Schulprotocoll auf ihr Verlangen vorzuzeigen, und auch dieselben nach diesem Protocoll auf etwanige Unordnungen im Besuch der Schule aufmerksam zu machen. Ausserdem ist derselbe verpflichtet, dem Landherrn am Ende eines jeden Quartals einen Auszug aus diesem Schulprotocoll uber den Besuch der Schule, dem Prediger aber monatliche Listen daruber einzureichen. 4) Wenn 4) Wenn ein Schulkind trage und Sept. l. unachtsam ist, so soll der Lehrer ein solches Kind Anfangs ernstlich zum Fleiss ermah? nen, und erst, wenn die Ermahnungen keinen Ersolg haben, dasselbe durch Nachsitzen in der Schule bestrafen. Grobe Vergehen der Kinder gegen die Sittlichkeit, so wie boser Muthwille und Lugen, sollen, wenn keine Ermahnungen helfen, nothigenfalls mit korperlicher Zuchtigung bestraft werden, wobei es dem Schullehrer jedoch zur Pflicht gemacht wird, mit Vorsicht und Massigung zu verfahren, und zugleich die Eltern bescheiden auf die Unarten ihrer Kinder aufmerksam zu machen, damit diese denselben durch die Erziehung im Hause entgegenwirken konnen. Der Lehrer hat gleichfalls darauf zu achten, dass die Kinder reinlich in der Schule erscheinen, wozu sie verpflichtet sind. 5) Der Schullehrer ist verpflichtet, falls ihn eine Krankheit befallen sollte, die ihn am Unterrichten auf langere Zeit verhindert, sogleich dem Landherrn