Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1862 edition. Auszug: ...bestatigtemHerkommen war ein Mensch, den man als leibeigenen Sklaven in Anspruch nahm, bis zum Schlusse des gerichtlichen Verfahrens frei und in seinem Recht, wenn er hinlangliche Burgschaft stellte. Dem Gesetze vertrauend, erwarteten die Vertheidiger des Madchens ruhig die Entscheidung des Richters. Allein Appius wusste eine andere Auslegung. Er that den Ausspruch: Ware die Jungfrau selbstandig, so musse sie gegen geleistete Sicherheit bis zur ausgemachten Sache in ihrem bisherigen Stande belafsen werden. Da sie aber unter der Gewalt ihres angeblichen Vaters stehe, sei eine Burgschaft nicht zulassig; der Burger, der den Anspruch erhebe, habe sie vielmehr in Gewahrsam zn nehmen, so lange das Endurtheil noch nicht erfolgt sei, und er, als Richter, werde die gesetzliche Ordnung aufrecht erhalten. Wohl murrte die Menge umher uber die Schmach, die der unbescholtenen Tochter eines Burgers angethan, uber die Misshandlung, der sie preisgegeben werde; allein vor denBeiltragern des Deeemvirs wichen die unbewehrten eute zuruck. Da traten aber noch zur rechten Zeit kuhnere Vertheidiger dem jammernden Madchen zur Seite. Jhr Oheim Publius Numitorius und der feurige Jeilius, ihr Brautigam, drangten sich dnrch die Lietoren, und der letztere rief lant die Quiriten zu Hulfe gegeu die unerhorte Gewaltthat, und nicht vergebens; die Aufregung nahm zu; Freunde, Genossen, mnthige Manner jedes Standes und Alters umstanden drohend das Madchen und die Vertheidiger. Sosort erwog der Deeemvir, dass ihn weise Zogerung sicherer ans Ziel sichren, dass die Aufregung uber Nacht sic